Zudem bestreitet sie die geltend gemachten Beschwerden anlässlich der genannten Untersuchungen vorgetäuscht zu haben. Es ist daher in der Folge darüber Beweis zu führen, ob und wann tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschuldigten eingetreten ist bzw., ob die geltend gemachten Beschwerden mit den ärztlich erhobenen Befunden und den im Alltag gelebten Einschränkungen übereinstimmten oder ob sie diesbezüglich unwahre Angaben gemacht hat. Nicht Beweisthema ist hingegen, ob die IV-Rente anfangs zu Recht zugesprochen wurde.