Der angeklagte Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt, an welchem die Beschuldigte ihren zweiten Antrag auf Hilflosenentschädigung stellte. Er endet mit der Sistierung der IV-Rente gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2011. Die Beschuldigte bestreitet, dass eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes stattgefunden hat, stattdessen hätte sich ihr Zustand eher verschlechtert. Zudem bestreitet sie die geltend gemachten Beschwerden anlässlich der genannten Untersuchungen vorgetäuscht zu haben.