316 f.). Unbestritten ist, dass die Beschuldigte seit dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2011 eine ganze IV-Rente erhielt und am 30. September 2004 das Formular Rentenrevision/Antrag auf Hilflosenentschädigung ausfüllte, in welchem sie angab, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe. Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte der IV-Stelle des Kantons Bern keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes meldete. Der angeklagte Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt, an welchem die Beschuldigte ihren zweiten Antrag auf Hilflosenentschädigung stellte.