8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat eine Übersicht über den Sachverhalt erstellt, auf welche verwiesen werden kann (pag. 3783 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Hingewiesen wird an dieser Stelle auf die Tatsache, dass die Beschuldigte seit 1994 eine Teil-Rente wegen Rückenschmerzen und einer diagnostizierten degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule, einer medianen Diskushernie und weiteren Befunden von der IV-Stelle zugesprochen erhielt. Per 1. Januar 1998 erhielt sie eine volle Rente, welche gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med.