vor. Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens: Schliesslich ist abschliessend zu prüfen, ob die Verwertung der Observationsunterlagen vor dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK standhält. Die Beschuldigte konnte sich bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend ihre IV-Rente zur Verwertbarkeit der Observation äussern. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit den Argumenten der Beschuldigten auseinander (pag. 342), was vom Bundesgericht bestätigt wurde (pag. 427 ff.). Die Frage der Verwertbarkeit wurde von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2017 und ebenso in der schriftlichen Urteilsbegründung zutreffend behandelt (pag.