10 Abs. 2 StGB, BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Die angeklagte Deliktssumme beläuft sich gemäss Anklageschrift auf CHF 225‘323.00 (pag. 3420). Es handelt sich dabei um einen erheblichen Deliktsbetrag. Das öffentliche Interesse auf Aufklärung einer möglichen Straftat in diesem Umfang und der Verhinderung weiterer ungerechtfertigter Zahlungen zu Lasten der Allgemeinheit ist erheblich. Die privaten Interessen der Beschuldigten wurden vorliegend nur geringfügig beeinträchtigt. Die Aufnahmen, welche während einer beschränkten Dauer zwischen dem 2. Juli 2009 und dem 12. November 2010 und vom 11. bis 15. Juli 2011 erstellt wurden (pag.