_, beim Restaurant H.________ sowie an verschiedenen weiteren öffentlichen Lokalitäten in Biel und Umgebung erstellt. Zur Interessenabwägung: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272 E. 4). Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interessens an der Wahrheitsfindung aus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Betrug eine schwere Straftat dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB, BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2).