280 StPO, wobei für den Begriff der Öffentlichkeit namentlich auf die Rechtsprechung zu Art. 179quater StGB zurückgegriffen werden kann (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 30 zu Art. 280 StPO). Demnach können dem Wortlaut dieser Bestimmung folgend als nichtöffentlich nur Tatsachen aus dem Geheimbereich oder Tatsachen aus dem Privatbereich, welche nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind, bezeichnet werden. Dies ist im vorliegenden Fall unproblematisch: Die Aufnahmen und Beobachtungen wurden lediglich an öffentlich zugänglichen Orten, wie namentlich dem Restaurant G.________, beim Restaurant H.__