10 senenversicherung (AHVG; SR 831.10) stellen Verbrechen bzw. Vergehen dar, weshalb die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO zur Anordnung einer Observation befugt gewesen wären. Zur Zulässigkeit der Observation: Gemäss Art. 282 StPO dürfen Observationen nur «an allgemein zugänglichen Orten» und damit nur in der Öffentlichkeit stattfinden. Was nicht öffentlich ist, ergibt sich aus Art. 280 StPO, wobei für den Begriff der Öffentlichkeit namentlich auf die Rechtsprechung zu Art.