Weiter ergab das Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) vom 5. August 2008 (pag. 111 ff.), dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Im Zeitpunkt der BvO lag somit ein Anfangsverdacht vor. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde die BvO in Kenntnis des ABI-Gutachtens aber nicht zu spät angeordnet, da eine unmittelbare BvO nicht deswegen angezeigt ist, um mögliche Delikte möglichst früh zu stoppen. Der Betrug nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) oder die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas-