Fraglich ist demzufolge, ob das Material, das im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden ist, im vorliegenden Verfahren beweismässig verwertbar ist. Wie aus dem EGMR-Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 erhellt, ist dies allein nach schweizerischem Recht zu beantworten. Der EGMR prüft nur, ob ein Verfahren insgesamt fair im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist (Rz. 91, 93 f. und 96). Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht geregelt.