Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 143 I 377 – vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 – zum Schluss gelangt ist (E. 4), dass es für eine Observation von Bezügern einer IV-Rente an einer genügend klaren und detaillierten gesetzlichen Grundlage fehle. Damit handelt es sich beim Observationsbericht und der erstellten Videoaufnahmen um rechtswidrig erlangte Beweise. Fraglich ist demzufolge, ob das Material, das im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden ist, im vorliegenden Verfahren beweismässig verwertbar ist.