Privaten) sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2). Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 143 I 377 – vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 – zum Schluss gelangt ist (E. 4), dass es für eine Observation von Bezügern einer IV-Rente an einer genügend klaren und detaillierten gesetzlichen Grundlage fehle.