Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage der Verwertbarkeit der BvO auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 3789 f.). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Die Erhebung von Beweisen (inkl. verbotene Beweiserhebungen und Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise) wird in der StPO geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen gelten indessen nur für die durch die staatlichen Strafbehörden erhobenen bzw. zu erhebenden Beweise.