Vorliegend sei die Beschuldigte über einen langen Zeitraum systematisch observiert und mehrfach heimlich gefilmt worden. Der Grundrechtseingriff in die Privatsphäre der Beschuldigten durch die BvO würde demjenigen einer polizeilichen Observation entsprechen. Sinngemäss rügt die Verteidigung somit, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, die Verwertbarkeit des Observationsberichts und der erstellten Videoaufnahmen. Zu prüfen ist damit die Verwertbarkeit der BvO, welche durch die IV-Stelle veranlasst wurde. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage der Verwertbarkeit der BvO auseinandergesetzt.