Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, die Ergebnisse der BvO seien nicht verwertbar. Für die Beweissicherung vor Ort durch die IV-Stelle fehle es an einer klaren und genügenden gesetzlichen Grundlage, weshalb Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV durch die Durchführung verletzt seien. Vorliegend sei die Beschuldigte über einen langen Zeitraum systematisch observiert und mehrfach heimlich gefilmt worden.