8.2 Verwertbarkeit der Beweissicherung vor Ort Aufgrund des Verdachts, dass die Beschuldigte Beschwerden simulieren könnte, ordnete die IV-Stelle eine sogenannte Beweissicherung vor Ort (BvO) an. Dabei handelt es sich um eine geheime Überwachung der Beschuldigten, die in den Jahren 2009 und 2010 mehrmals stattfand (pag. 150 ff.). Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, die Ergebnisse der BvO seien nicht verwertbar.