herangezogen werden. Das Strafgericht muss aber selbst zur Überzeugung der Schuld oder Unschuld gelangen und darf sich insbesondere nicht damit begnügen, unkritisch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. Zivilgerichts abzustellen. Das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) wird aber durch das Beiziehen der Ausführungen eines anderen Gerichts zum gleichen Sachverhalt nicht tangiert. Im Folgenden wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher auf die Feststellungen in den genannten Gerichtsentscheiden einzugehen sein.