Dasselbe gilt sinngemäss für Entscheide von Zivilgerichten. Vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass sich der zivilrechtliche Sachverhalt, welcher die erbrechtliche Situation betrifft, und der strafrechtlich für den Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung relevante Sachverhalt nicht decken. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Strafgericht grundsätzlich nicht an die Sachverhaltsfeststellungen der anderen Gerichte gebunden ist. Diese dürfen nichtsdestotrotz im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung lege artis herangezogen werden.