Zudem setzt der Grundsatz «ne bis in idem» voraus, dass das Gericht in beiden Verfahren die Möglichkeit haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen). Im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit gilt es jedoch zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu abweichenden Sachverhaltsfeststellungen führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und schliesslich beurteilt werden (BGE 102 Ib 193 mit weiteren Hinweisen). Dasselbe gilt sinngemäss für Entscheide von Zivilgerichten.