Das Strafverfahren bietet denn auch verstärkte Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person, persönliche und sachliche Ermittlungsinstrumente sowie weitergehende prozessuale Befugnisse und daher besser Gewähr für ein näher bei der materiellen Wahrheit liegendes Ergebnis. Zudem setzt der Grundsatz «ne bis in idem» voraus, dass das Gericht in beiden Verfahren die Möglichkeit haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen).