Das Strafgericht kann nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Verwaltungsbehörden entscheiden (vgl. u.a. BGE 119 Ib 158 für den umgekehrten Fall bei einer Strassenverkehrsregelverletzung). Das Strafverfahren bietet denn auch verstärkte Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person, persönliche und sachliche Ermittlungsinstrumente sowie weitergehende prozessuale Befugnisse und daher besser Gewähr für ein näher bei der materiellen Wahrheit liegendes Ergebnis.