3979). Betreffend die Feststellung des strafrechtlich erheblichen Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung steht somit vorab die Frage im Raum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Strafgerichte an die rechtskräftigen Feststellungen der Verwal- tungs- bzw. Zivilgerichte gebunden sind. Das Strafgericht kann nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Verwaltungsbehörden entscheiden (vgl. u.a. BGE 119 Ib 158 für den umgekehrten Fall bei einer Strassenverkehrsregelverletzung).