7 der Sachverhalt werde von der Beschuldigten gerügt, obwohl ein Grossteil davon von den Zivil- und Verwaltungsgerichten mehrfach sorgfältig geprüft worden sei. Es könne heute nicht mehr um die Klärung vollständiger Detailangaben gehen. Man könne sich weitgehend auf die Vorinstanz abstützen (pag. 3979).