728 ff.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Verurteilung der Beschuldigten zur Rückzahlung durch das Bundesgericht keine Bedeutung für das Strafverfahren haben dürfe, dass also keine Bindungswirkung bestehe (pag. 3976). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrem Parteivortrag fest,