398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das heisst sie darf das Urteil im Schuld- und Sanktionenpunkt auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung