5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Rechtskraft erwachsen ist vom vorinstanzlichen Urteil einzig die Verfügung der Rückgabe diverser Gegenstände an die Beschuldigte. Ansonsten sind sämtliche Urteilspunkte angefochten, weshalb das gesamte erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der erwähnten Verfügung – von der Kammer zu überprüfen ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.