2. In Abänderung dieses Urteils sei A.________ hingegen zusätzlich schuldig zu sprechen, der Hehlerei, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 19.03.2013 und 15.04.2013 in Biel, Neuenburg und anderswo in der Schweiz (Ziff. 3.1 und 3.2 der AKS vom 04.03.2016). II. A.________ sei in Abänderung der Ziff. II.1 (1. Strafpunkt) zu verurteilen 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil nicht unter 10 Monaten betrage. Die übrigen Strafpunkte seien zu bestätigen.