3. Die Verteidigungskosten der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 4. Es seien die erforderlichen weiteren Verfügungen zu treffen. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3992): I. 1. Das Urteil des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland vom 23. November 2017 sei hinsichtlich seiner Ziffern II. 1-4 (Schuldpunkt) sowie seiner Ziffern II. 2-4 (Strafpunkt) und III. zu bestätigen.