Sie erklärte – mit Ausnahme des Freispruchs wegen Hehlerei – die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 3881 f.). Mit Eingabe vom 24. August 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Anschlussberufung der Beschuldigten (pag. 3888 f.). 5 Am 9./10. Mai 2019 fand in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidigung und der Generalstaatsanwaltshaft die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 3964 ff.).