In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 18. Juli 2018 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den erfolgten Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei, die Strafzumessung sowie die vollumfängliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges (pag. 3872 f.). Mit Schreiben vom 13. August 2018 erhob die Beschuldigte Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 3881 f.). Sie erklärte – mit Ausnahme des Freispruchs wegen Hehlerei – die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag.