36 im Rahmen des Haftentlassungsverfahrens Rechtsschriften zu erstellen. Die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren beläuft sich damit auf CHF 6'633.45 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. Tabelle im Dispositiv). Aufgrund des Freispruchs und des Obsiegens im oberinstanzlichen Verfahren unterliegt der Beschuldigte in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen keiner Nachund Rückzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen