Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint den Verhältnissen und den strafprozessualen Besonderheiten des vorliegenden Falles angemessen. Insbesondere hatte sich die Verteidigung nicht nur im zweifachen Schriftenwechsel, sondern auch im Rahmen der Berufungserklärung sowie der Schluss- und Gegenbemerkungen namentlich mit der Problematik des nicht gewährten Konfrontationsrechts und den Folgen zu befassen. Zudem waren