15. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten und ist daher so zu belassen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht.