Im Übrigen war der Beschuldigte auch nicht imstande, irgendwelche aussagekräftigen Unterlagen zu liefern, über die er aber – beispielsweise in Form von Steueroder Buchhaltungsunterlagen – zweifellos verfügen müsste und deren Einreichung nichts entgegengestanden hätte, wenn er tatsächlich nennenswerte (legale) Einkünfte als Spielervermittler erzielt hätte. Spätestens nach seiner Haftentlassung und Rückkehr nach Italien hätte er auch unbeschränkt die Möglichkeit gehabt, entsprechende Belege einzureichen.