Dies zumal bei ihm während der Haftdauer gewisse Kosten (z.B. für das Essen) gar nicht entstanden sind und er durch die Mitarbeit in der Küche ein minimales Arbeitseinkommen erzielen konnte (vgl. pag. 704, Z. 98 ff.), sodass die lange Haftzeit bei ihm jedenfalls zu keiner Vermögensverminderung führte. Aus diesen Gründen ist vorliegend, zusätzlich zur substantiellen Haftentschädigung, mangels haftbedingter Vermögenseinbusse keine zusätzliche Entschädigung auszurichten.