Ähnliche Ungereimtheiten zeigten sich gleichermassen auch in anderen Aussagen des Beschuldigten, die teilweise nachweislich nicht der Wahrheit entsprachen, wie den Ausführungen im Anzeigerapport der Polizei vom 6. Dezember 2017 anschaulich entnommen werden kann (pag. 125 ff.). So brachten polizeiliche Abklärungen im Zusammenhang mit einem angeblich in Italien gestohlenen Fahrzeug verschiedene Widersprüche an den Tag (vgl. pag. 126, 130 f. und 132). Im Zusammenhang mit diesem Fahrzeugdiebstahl verwies der Beschuldigte auf einen Termin mit einem Besitzer eines grossen Hotels in S.________ (Italien). Auf Nachfrage wollte er weder den Namen des Besitzers noch des Hotels wissen.