Konkrete Angaben auch nur zu einem weiteren angeblich vermittelten Geschäft machte er keine. So erstaunt auch nicht, dass die Abklärungen und die Internetrecherche der Polizei zur angeblichen Vermittlertätigkeit des Beschuldigten ohne jeden Hinweis auf entsprechende Tätigkeiten ausfiel (vgl. pag. 127). Die Begründung des Beschuldigten zur fehlenden Auffindbarkeit im Internet, er verfüge nicht über eine Lizenz als Agent und müsse seine Geschäfte daher selber über einen Agenten machen (vgl. pag. 213, Z. 305 ff.), überzeugt nicht. Zum einen gab er unmittelbar danach zu Protokoll, dass er in diversen Ländern, nur nicht in Frankreich vermitteln könne (pag. 213, Z. 309 f.).