Zur Begründung führt sie aus, die geltend gemachte Entschädigung sei gemessen am deklarierten Einkommen gemäss pag. 706 angemessen und trage auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte als Selbständigerwerbender über schwankende Einkommensverhältnisse verfüge und während dem Hausarrest in Italien in eingeschränktem Umfang doch noch berufliche Aktivitäten im Bereich der Vermittlung von Fussballspielern habe entfalten können (pag. 1031 f.). 14.3 Im Formular vom 1. November 2017 gab der Beschuldigte an, vor seiner Verhaftung bzw. im Jahr 2016 EUR 5'000.00 im Monat verdient zu haben (pag.