Urteile des Bundesgerichts 6B_632/2017 E. 2.3 und 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). 14.2 Die Verteidigung macht für die Zeit im Hausarrest in Italien sowie der Haftdauer in Italien und in der Schweiz einen Erwerbsausfall des Beschuldigten geltend, den sie in der Schlussbemerkung aufgrund seiner zwischenzeitlichen Haftentlassung auf CHF 120'700.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Februar 2018 beziffert (pag. 1146). Zur Begründung führt sie aus, die geltend gemachte Entschädigung sei gemessen am deklarierten Einkommen gemäss pag.