Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach zivilrechtlichen Regeln berechnet. Der Schaden ist die unfreiwillige Vermögensverminderung und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 239 f. mit Hinweisen). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).