Zu entschädigen sind namentlich Lohn- und Erwerbseinbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, der wegen Freiheitsentzuges erlitten wurde. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchen zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 429 StPO). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach zivilrechtlichen Regeln berechnet.