14. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 14.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). Zu entschädigen sind namentlich Lohn- und Erwerbseinbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, der wegen Freiheitsentzuges erlitten wurde.