32 ermittelt werden (vgl. zur Methodik Urteil des Obergerichts SK 15 180+181 vom 19. Januar 2016 E. 16 mit Hinweis auf die Berechnung des mittleren Verfalltags auf der Internetseite www.verzugszins.ch). Vorliegend ist dies der 1. April 2018, ab welchem die Genugtuungsforderung von CHF 79'380.00 zu 5% zu verzinsen ist.