Die Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten wirkte sich an allen unrechtmässig in Haft respektive unter Hausarrest verbrachten Tagen aus und zwar jeweils im oben ermittelten betragsmässigen Umfang. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, einen mittleren Verfall anzunehmen bzw. den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (vgl. dazu BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2).