747 ff.) konnte der Beschuldigte aber während der Haft regelmässig brieflichen und teils, soweit ihm dies erlaubt wurde, telefonischen Kontakt mit seiner Familie pflegen (vgl. z.B. pag. 953 ff., 967, 969, 970, 978 ff., 995 ff., 1088 ff.). Insgesamt resultiert so mit CHF 79'380.00 eine Genugtuung, welche auch der durch die ungerechtfertigte Haft und den ungerechtfertigten Hausarrest insgesamt erlittenen Unbill angemessen erscheint. 13.4 Teil der Genugtuung bildet auch der Zins, welcher gemäss Art. 73 des Obligationenrechts (OR;