Der Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Frau und dem gemeinsamen, damals ____-jährigen Sohn (vgl. pag. 710, Z. 70 f.) in Norditalien gestaltete sich aber in der Schweiz ungleich schwieriger, weshalb noch bis zum 28. September 2017 von einem Tagessatz von CHF 200.00 ausgegangen wird. Wie bereits dargelegt, ist für die weitere in Haft verbrachte Zeit von einem geringeren Ansatz pro Tag auszugehen.