168 f., Z. 35 ff.). Sein Leumund war und ist insofern getrübt und er wurde nicht zum ersten Mal – und mit Blick auf die Mitteilung der italienischen Strafverfolgungsbehörden über die abgeschlossene Voruntersuchung (pag. 1139 ff.) offenbar auch nicht zum letzten Mal – mit einem mittäterschaftlich ausgeführten Vermögensdelikt und sogar einer möglichen Freiheitsstrafe in Verbindung gebracht. Zudem liegt keine erhöhte Haftempfindlichkeit vor. Die schon länger bei ihm bestehende Herzrhythmusstörung konnte auch während der Haftzeit medikamentös behandeln werden (vgl. pag. 702, Z. 76 ff.; pag. 704, Z. 85 ff. und 109; pag. 867, Z. 35 ff.)