Das Auslieferungsbegehren wurde wegen des Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl gestellt, wobei dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, als Organisator eines Trickdiebstahls über EUR 1 Mio. fungiert zu haben. In der späteren Anklageschrift lautete der Vorwurf auf (einfachen) Diebstahl (pag. 783 f.). Der Beschuldigte wurde also eines Verbrechens beschuldigt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), was durchaus und erst recht bei diesem Deliktsbetrag ein schwerwiegender Vorwurf ist. Es ging aber nur um einen einzigen Vorfall.