Dass danach darüber extensiv in den Medien berichtet worden wäre, wurde weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Die Verhaftung hatte weiter – genauso wie die folgende Haftzeit – nicht zur Folge, dass der Beschuldigte aus einem gefestigten Arbeitsumfeld herausgerissen wurde (vgl. dazu E. 14.3 unten). Auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts ist nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Das Auslieferungsbegehren wurde wegen des Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl gestellt, wobei dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, als Organisator eines Trickdiebstahls über EUR 1 Mio. fungiert zu haben.